Kieferorthopädie
Ja, wenn die Behandlung zwangsläufig, also medizinisch notwendig ist: Dann zählt sie zu den außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt. Steuerlich wirksam wird nur der Teil über dem Selbstbehalt, den das Finanzamt je nach Einkommen und Familie mit 6 bis 12 Prozent des Einkommens ansetzt. Zuschüsse der ÖGK oder einer Zusatzversicherung ziehen Sie vorher ab. Bei rein ästhetischen Korrekturen fehlt in der Regel die Zwangsläufigkeit. Bewahren Sie Rechnung, Zahlungsbeleg und Befund auf.